Diese Webseite verwendet Cookies

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies, ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf „Alle erlauben“ klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
published on 16.05.2019

Was ist bei einer drohenden Firmeninsolvenz zu tun?

Viele Unternehmen verpassen die rechtzeitige Anpassung an Marktveränderungen, sind grundsätzlich zu einseitig aufgestellt oder können ihre Liquidität nicht sichern – es ist normal, dass es eine gewisse Anzahl an Firmeninsolvenzen gibt, denn das ist Teil des Marktgeschehens und einer normalen Konsolidierung. Für Betroffene jedoch, also insbesondere Geschäftsführer sowie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, kann die Firmeninsolvenz mitunter große Tragweite einnehmen. Nämlich dann, wenn eine Regressforderung vom Insolvenzverwalter gestellt wird oder Banken bereits im Vorfeld Forderungen fällig stellen, sodass eine Restrukturierung schwierig wird.

HÄMMERLE gibt praktische Ausführungen, um bei drohender Firmeninsolvenz die wichtigsten Aspekte zu kennen und beachten zu können.

 

Die meisten Firmeninsolvenzen entstehen durch Kündigung von Kreditlinien, Restrukturierungen, Sanierungen und Co.

Glaubt man den Statistiken, so haben die meisten Unternehmen bei Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens keine Einbußen beim operativen Geschäft – annähernd die Hälfte der insolventen Unternehmen verfügte zu diesem Zeitpunkt noch über mehr als ausreichende Auftragsbestände. Gleichzeitig führen ein Wertberichtigungsbedarf auf Beteiligungen sowie Rückstellungen respektive Aufwendungen für die Risikovorsorge im Wesentlichen zu einer Überschuldung, die als Insolvenzantragsgrund gilt. Im Klartext heißt das: Viele Firmeninsolvenzen sind aufgrund unternehmerischer Fehler entstanden und können vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH zu gravierenden persönlichen Haftungsrisiken führen.

Wichtig: Unternehmen jeder Größe können und sollten ein Controlling betreiben, um jederzeit einen Überblick über die Liquidität, die Kosten, die Finanzierungsgrundlagen sowie die Tendenzen bei Umsatz und Gewinn zu behalten. Die örtlichen IHKs bieten nicht selten entsprechende Grundlagenkurse, zudem gibt es spezielle Software, die auch von Laien bedient werden kann. Dies kann dabei helfen, den Kontrast zwischen der subjektiv „guten Auftragslage“ und den blanken Zahlen zu schärfen und frühzeitig gegensteuern zu können.

 

Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer bei einer drohenden Firmeninsolvenz

Es ist grundsätzlich kein Beinbruch, sich ein geschäftliches Scheitern einzugestehen. Viele Unternehmer schieben dies jedoch oftmals zu lang heraus und riskieren möglicherweise einen Verstoß gegen die Drei-Wochen-Regelung, die es in Bezug zur Insolvenzantragspflicht gibt. Wie es dazu kommt und was Sie zur Insolvenzverschleppung wissen müssen, haben wir in einem Blogbeitrag dargelegt.

Wenn Sie sehen, dass es operativ schwierig wird und Zahlungsunfähigkeit droht, sollten Sie schnell gegensteuern – die folgenden Tipps geben einen Eindruck, in welche Richtung das gehen muss:

 

1. Frühzeitige Unterstützung durch Sanierungs- oder Restrukturierungsberater suchen

Ein versierter Blick auf wesentliche Kennzahlen und Geschäftsaspekte durch einen Dritten hilft ungemein, Prioritäten zu setzen und Handlungsabläufe zu planen. Suchen Sie daher eine auf Ihre Branche spezialisierte Consultingfirma, einen Sanierungs- oder Restrukturierungsberater, die einen Quick-Check durchführen und Klarheit schaffen bei möglichen rechtlichen Aspekten. Oftmals kooperieren solche Dienstleister mit Banken oder können anderweitig eine Finanzierung auf die Beine stellen, um das Unternehmen aus der Krise zu führen und eine Firmeninsolvenz zu vermeiden.
 

2. Auf Gläubiger und Lieferanten zugehen

In vielen Fällen lassen sich Forderungen stunden, Verzugszinsen verringern oder ganz vermeiden sowie Lieferketten aufrechterhalten, wenn Sie frühzeitig den Dialog suchen. Hier ist es sinnvoll, eine konkrete und zeitlich definierte Lösung zu unterbreiten, die beispielsweise bei saisonal stark schwankendem Geschäft für die nötige Liquidität sorgt. Mit einem Teilerlass auf Forderungen, der prozentual bemessen ist, können Sie das drohende Insolvenzrisiko verdeutlichen und so mit Geschick, Ausdauer und belastbaren Zusagen womöglich die Fortführung des Unternehmens sichern. Man spricht auch von einer stillen Insolvenz.

 

3. Neue Partner gegen Einlagen in das Unternehmen aufnehmen

Viele Unternehmen besitzen Patente oder Lizenzen, haben spezielles Know-how oder Equipment, was sich so schnell nicht selbst aufbauen lässt. Es kann daher empfehlenswert sein, externe Gesellschafter zu suchen und gegen Einlage eine Finanzierung sicherzustellen, um eine Firmeninsolvenz zu vermeiden. Beraten Sie sich mit Ihrem Steuerberater und überlegen Sie, welche Beteiligungsform sinnvoll ist (z.B. atypisch stille oder stille Beteiligung, Partiarisches Darlehen, Mitunternehmerschaft, Beteiligung, etc.).

 

4. Insolvenzantrag stellen

Eine Firmeninsolvenz kann einen Neuanfang darstellen, jedoch geben Sie als Geschäftsführer damit wesentliche Handlungsvollmachten aus der Hand. Der Insolvenzverwalter kann jedoch Entlassungen schneller durchsetzen sowie die Kostenstruktur verbessern, was die Chance einer Fortführung erhöht und die Firmeninsolvenz sozusagen als „Stunde Null“ definiert.

Wichtig: Die oben kurz angerissene Insolvenzverschleppung ist mit besonderen Risiken für Sie als Organträger der Gesellschaft verbunden – es handelt sich dabei um eine Straftat. Wenn der Antrag zudem zu spät gestellt wird, droht die Entstehung eines Quotenschadens. Dies würde eine Durchgriffshaftung ermöglichen, was zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führt. Ein entsprechend den Gesetzen rechtzeitig gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch deshalb sinnvoll, weil Sie damit ein mögliches Berufsverbot umgehen können.

 

Weitere Tipps, um bei einer drohenden Firmeninsolvenz frühzeitig zu handeln

  1. Bereits bei ersten Anzeichen empfiehlt es sich, eine Überschuldungsbilanz zu erstellen und die Expertise eines Sachverständigen einzuholen, der eine belastbare Fortführungsprognose erstellt. Aus § 49 Abs. 3 GmbHG ergibt sich Weiteres.
  2. Viele Aspekte, die im Gesetz nur schwammig formuliert sind, werden durch fortlaufende Rechtsprechung geformt und praktisch relevant. Lesen Sie daher die Mandanteninformationen Ihres Steuerberaters, halten Sie sich über Urteile auf dem Laufenden und verfolgen Sie die Medienberichterstattung.
  3. Vermeiden Sie es, unnötig hohe Risiken bei drohender Firmeninsolvenz einzugehen, um das Unternehmen zu retten. Im Nachhinein könnte Ihnen dies als fahrlässiges Verhalten angelastet werden, was im Kontext der Insolvenzverschleppung strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Fazit: Der Geschäftsführer muss sich im Krisenfall vor allem an das Zahlungsverbot nach § 64 GmbHG halten, dabei geht es um den Zeitraum zwischen Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzreife. Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2016 (Az. II ZR 394/13) entschieden, dass die ständige Prüfung insbesondere der Insolvenzreife und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zu den klaren Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmanns zählt. Sichern Sie sich im Zweifel bei Ihrem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer ab und behalten Sie jederzeit Optionen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

Bildnachweis: (© As13Sys – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



 Back to overview