§21 InsO – Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen
Eine Anordnung und Durchführung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens sind an verschiedene Verordnungen und Regulationen gekoppelt. Gesammelt sind diese Verordnungen als Gesetzestext in der sogenannten Insolvenzordnung. Ein besonderer Paragraph der Insolvenzordnung stellt dabei der §21 dar, welcher Sicherungsmaßnahmen sowie das allgemeine Verfügungsverbot sowie den Einsatz eines sogenannten (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters festlegen kann.
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Was beinhaltet der §21 InsO
Die Aufgabe des §21 InsO besteht in der Aussprache von Sicherungsmaßnahmen, sodass weitere Schäden im Insolvenzfall abgewendet werden können. Konkret bringt dies ein allgemeines Verfügungsverbot des Schuldners mit sich. Dies hat zur Folge, dass alle alleinigen Entscheidungen der Geschäftsführung des insolventen Unternehmens, zum Beispiel in Bezug auf die Übereignung von Waren oder die Veranlassung von Zahlungen, nichtig sind. Um eine vollständige Handlungsunfähigkeit des Unternehmens auszuschließen, wird stattdessen ein sogenannter starker und vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, welcher die administrativen Aufgaben des Vorstandes und der Führung übernimmt.
Rechte und Pflichten eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die vorläufigen Insolvenzverwalter unterteilen sich in zwei Gruppen. Es gibt auf der einen Seite die sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, die in der Praxis am häufigsten anzutreffen sind und auf der anderen Seite die starken vorläufigen Insolvenzverwalter.
Wie im vorherigen Abschnitt angeschnitten, verfügt der starke vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §21 der Insolvenzordnung über umfassende Pflichten in Bezug auf die Steuerung des Unternehmens und vieler Unternehmensprozesse. Diese umfassen unter anderem die Übereignung von Waren und die Veranlassung von Zahlungen. Laut §21 der Insolvenzordnung können dies aber auch Rechtshandlungen wie Personalentlassungen oder Veräußerungen von Geschäftsausstattung sein. Doch dabei verfügt der starke vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §21 der Insolvenzordnung nicht nur über Rechte, sondern hat auch Pflichten zu erfüllen: So besteht für ihn ein immenses Risiko in der Begründung sogenannter Masseverbindlichkeiten.
Wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter beispielsweise Waren von einem Lieferanten kauft, wird der Lieferant automatisch zu einem Massegläubiger (§55 Abs. 2, Artikel 1 InsO). Ebenso gilt dies, wenn dieser weiterhin langfristige Verpflichtungen übernimmt, das heißt weiterhin Mitarbeiter einstellt oder weiterhin Mietobjekte nutzt (Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 InsO). Wenn später festgestellt wird, dass Schulden nicht für alle großen Gläubiger ausreichen, muss ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Umständen haften.
Vorläufige Insolvenzverwalter werden als schwache vorläufige Insolvenzverwalter bezeichnet, wenn Verfügungen eines Schuldners nur unter Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig sind (gem. §21 Abs.2 S.1 Nr.2, 2 Alt. InsO). In diesen Fällen behält der Schuldner sowohl die Verfügungs- wie auch die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen. Das zuständige Insolvenzgericht kann die jeweiligen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters im Bestellungsbeschluss genauer bestimmen. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter hat im Vergleich mit einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter beispielsweise nicht die Befugnis Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Häufige Fragen zum §21 InsO
Wie erfahre ich von einem Verfügungsverbot meines Arbeitgebers?
Ein Verfügungsverbot für den Arbeitgeber muss stets offen kommuniziert werden und findet in keinem Fall „hinter verschlossenen Türen statt“. Aus diesem Grund wird das allgemeine Verfügungsverbot öffentlich bekannt gemacht (§9 InsO) und ins Handelsregister/Grundbuch eingetragen.
Was passiert mit meinem Gehalt als Arbeitnehmer bei einem Verfügungsverbot?
Eine Besonderheit des allgemeinen Verfügungsverbots besteht in der Fortzahlung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter. Beschäftigt der Verwalter die Arbeitnehmer des Insolventen Unternehmens weiter und bekommen diese Insolvenzgeld von der Bundesagentur, sind die auf die Bundesagentur übergegangenen Ansprüche (§169 SGB III) bloße Insolvenzforderungen.
Wann kommt ein Verfügungsverbot zum Einsatz
Der Paragraph 21 der Insolvenzordnung legt den Anwendungszusammenhang des Verfügungsverbots fest. So hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten und kann somit einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.
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Author: HÄMMERLE